Patienteninfo

Wir sind gerne Ihr Ansprechpartner und informieren Sie umfassend zu Ihren Fragen. Bei Bedarf besuchen wir Sie auch zu Hause und binden Ihre Angehörigen und weitere Versorger mit ein. Nachfolgend haben wir einen Überblick zu den Themen Hilfsmittel und Kostenerstattung für Sie zusammengestellt:

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören u. a.:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel
  • Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte

Wann und für wen besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel?

Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen:

  • Den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Ausnahme: Hilfsmittel = Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

Der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse beschränkt sich auf die Vertragspreise. Hierüber muss die Krankenkasse ihre Versicherten informieren, auf Anfrage auch über die wesentlichen Vertragsinhalte.

Gesetzliche Zuzahlungsregelung

Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrages der Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5€ und höchstens 10€. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % je Packung, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat. Der Leistungserbringer (z. B. Apotheker oder Sanitätsfachhändler) muss die Zuzahlung von den Versicherten einziehen. Die Krankenkassen kürzen den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers um den Zuzahlungsbetrag.

Informationen zur Festpreisregelung der Krankenkassen

Seit dem 01.01.2005 gelten für alle Krankenkassen bundesweit einheitliche Preise für Bandagen, Kompressionsstrümpfe und Schuheinlagen. Eine einheitliche 100%-ige Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist nicht mehr gegeben. Daraus folgt, dass neben der gesetzlichen Zuzahlung meist noch eine private Aufzahlung vom Versicherten verlangt werden muss. Die Differenz kommt nicht durch die Verteuerung der Produkte und Dienstleistungen zustande, sondern durch die von den Krankenkassen angesetzten Festpreise. Die jeweils gültigen Festpreise der gesetzlichen Krankenkassen, werden jährlich von den Kassen geprüft und der Bedarfslage angepasst. Das bedeutet für die Versicherten, dass es hier ggf. zu einer Veränderung kommen kann.

Informationskasten:

Wir sind Ihr erster Ansprechpartner und informieren Sie über Hilfsmittel und gesetzliche Vorgaben. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und helfen Ihnen bei der Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse.